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Die GSG in der aktuellen f&w über Nachträgliche Rechnungsprüfung (Ausgabe 1/2009)

Die Revision von Abrechnungsfällen kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist gilt nicht nur für Kostenträger. Auch Leistungserbringer dürfen sich dieser Praxis bedienen. Nachträgliche Rechnungsüberprüfungen aus bereits abgeschlossenen Kalenderjahren führen gegebenenfalls zu einer nachfolgenden Erlösgenerierung der Krankenhäuser.

 

Gleiches Recht für alle

 

Spätestens seit der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (LSG) vom 10. Oktober 2007 steht die Möglichkeit der nachträglichen Rechnungsüberprüfung nicht nur den Kostenträgern, sondern auch den Leistungserbringern zur Verfügung: Eine nachträgliche Veränderung der Kodierung zugunsten des Leistungserbringers und eine darauf basierende Nachberechnung wurde für zulässig erklärt (Urteil L 5 KR 27/07).

 

Die nachträgliche Rechnungsüberprüfung von bereits abgeschlossenen Kalenderjahren gehört bei den Kostenträgern zum Standard. Hat eine interne Revision eines bereits abgeschlossenen Kalenderjahres potenzielle Rückforderungen aus Krankenhausabrechnungen zum Ergebnis, werden diese Rechnungen bei dem betroffenen Krankenhaus strittig gestellt. Teilweise betrifft dies DRG-Rechnungen aus dem Abrechnungsjahr 2005, deren Verjährung mit Ablauf des Jahres 2009 eintritt.

 

In Anbetracht des Ablaufs der vierjährigen Verjährungsfrist sollten zunächst die Abrechnungsfälle aus länger zurückliegenden Jahren überprüft werden, bevor anschließend die nachfolgenden Jahre auf eine gegebenenfalls mögliche Nachberechnung analysiert werden. Dies wird derzeit bereits durch einige Kostenträger praktiziert. Diese Möglichkeit sollte vonseiten der Leistungserbringer nicht ungenutzt bleiben.

 

Der Sonderdruck mit dem gesamten Artikel kann hier angefordert werden.

 

 

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